RS Vwgh 1994/3/29 94/04/0017

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs5 idF 1993/029;
GewO 1973 §91 Abs2 idF 1993/029;
GmbHG §18;
GmbHG §25;
HGB §164;

Rechtssatz

Dem Geschäftsführer einer GmbH steht jedenfalls ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ebenso kommt dem alleinigen Komplementär einer Kommanditgesellschaft ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Gesellschaft zu, den er

jederzeit ausüben kann. Dies ergibt sich insbesondere aus § 164 HGB, wonach den Komplementären die Geschäfsführung obliegt und die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040017.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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