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21/01 HandelsrechtNorm
GewO 1973 §13 Abs5 idF 1993/029;Rechtssatz
Dem Geschäftsführer einer GmbH steht jedenfalls ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ebenso kommt dem alleinigen Komplementär einer Kommanditgesellschaft ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Gesellschaft zu, den er
jederzeit ausüben kann. Dies ergibt sich insbesondere aus § 164 HGB, wonach den Komplementären die Geschäfsführung obliegt und die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040017.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010