RS Vfgh 1988/10/3 B1449/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art103 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
StrahlenschutzG §41

Leitsatz

Art103 Abs4 B-VG; StrahlenschutzG §41 Abs4; Regelung des Instanzenzuges in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gilt auch für verfahrensrechtliche Bescheide; Nichterschöpfung des Instanzenzuges; Zurückweisung der Beschwerde - ungeachtet einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung

Rechtssatz

Gemäß §41 Abs1 Z2 lita StrSchG ist für die Bewilligung der Errichtung von Anlagen für Strahleneinrichtungen iSd §5 StrSchG in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig. §41 Abs4 StrSchG bestimmt überdies ausdrücklich, daß der administrative Instanzenzug bei der Vollziehung dieses BG und der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen bis zum zuständigen Bundesminister geht. Der administrative Instanzenzug ist somit nicht erschöpft, weshalb dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die belangte Behörde dem Einschreiter eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. VfSlg. 10649/1985 mwH). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1449/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.1988 B 1449/88

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Bundesverwaltung mittelbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1449.1988

Dokumentnummer

JFR_10118997_88B01449_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten