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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art103 Abs4Leitsatz
Art103 Abs4 B-VG; StrahlenschutzG §41 Abs4; Regelung des Instanzenzuges in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gilt auch für verfahrensrechtliche Bescheide; Nichterschöpfung des Instanzenzuges; Zurückweisung der Beschwerde - ungeachtet einer unzutreffenden RechtsmittelbelehrungRechtssatz
Gemäß §41 Abs1 Z2 lita StrSchG ist für die Bewilligung der Errichtung von Anlagen für Strahleneinrichtungen iSd §5 StrSchG in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig. §41 Abs4 StrSchG bestimmt überdies ausdrücklich, daß der administrative Instanzenzug bei der Vollziehung dieses BG und der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen bis zum zuständigen Bundesminister geht. Der administrative Instanzenzug ist somit nicht erschöpft, weshalb dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die belangte Behörde dem Einschreiter eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. VfSlg. 10649/1985 mwH). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Bundesverwaltung mittelbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1449.1988Dokumentnummer
JFR_10118997_88B01449_01