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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Die im § 87 Abs 2 GewO 1973 vorgesehene Möglichkeit, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, ist der Behörde jedoch nur für den Fall eingeräumt, daß sich der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 auf die im § 13 Abs 3 bis 5 GewO 1973 genannten Tatbestände stützt (Hinweis E 19.10.1993, 93/04/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040130.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010