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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §340 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0044Rechtssatz
Ausgehend vom Wortlaut des angemeldeten Gewerbes mit "Vermögensverwalter" ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, von diesem Gewerbewortlaut würden auch Tätigkeiten erfaßt, welche in den Vorbehaltsbereich anderer konzessionierter und gebundener Gewerbe fielen (wie etwa der Eingriff zB in das Vorbehaltsrecht der Immobilienmakler oder des Gewerbes der Vermögensberatung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040034.X03Im RIS seit
03.04.2001