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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §348 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Wie sich aus der Bezugnahme ("Dies gilt auch ...") des letzten Satzes auf die vorherstehende Regelung des § 348 Abs 1 GewO 1973 ergibt, hat der Landeshauptmann von Amts wegen die nach § 348 Abs 1 GewO 1973 maßgebende Frage - als Gegenstand eines nach den Tatbestandsmerkmalen des § 348 Abs 1 GewO 1973 zulässigen Feststellungsbescheides - zu lösen, ob auf eine bestimmte Tätigkeit (bei Bestehen eines Zweifels) die Gewerbeordnung anwendbar ist; dabei stellt das Gesetz als weiteres Tatbestandsmerkmal auf die "betreffende" Tätigkeit ab. Die belBeh verkannte nun insoweit die Rechtslage, als sie sich ungeachtet der Amtswegigkeit der Verfahrenseinleitung an das Vorliegen und den Inhalt des von der Verwaltungsstrafbehörde gestellten "Antrages" (in ihrer Entscheidungskompetenz) gebunden erachtete und ihre Entscheidung - in der Art eines (abstrakten) Rechtsgutachtens - traf, ohne auf das Tatbestandsmerkmal der "betreffenden" - dh die dem Strafverfahren zugrundeliegende konkrete - Tätigkeit abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040083.X01Im RIS seit
20.11.2000