RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0225

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §80 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Dient eine als Tankstelle mit Servicestation genehmigte Betriebsanlage in einem bestimmten Zeitraum der Lagerung und dem Verkauf von Petroleum, sowie dem Handel mit Petroleumöfen so erlischt - unabhängig davon, welche betrieblichen Einrichtungen in diesem Zeitraum in der Betriebsanlage vorhanden waren und in welcher Weise sie benützt wurden - durch die mehr als 3 Jahre aufrechterhaltene Betriebsweise die Genehmigung nach § 80 Abs 1 GewO 1973. Dieser Betrieb kann daher nicht als ein Betrieb der ursprünglich genehmigten Tankstelle mit Servicestation iSd § 80 Abs 1 GewO 1973 gewertet werden (hier sind damit die Voraussetzungen des § 360 Abs 1 GewO 1973 idF BGBl 1993/29 erfüllt).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040225.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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