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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Dient eine als Tankstelle mit Servicestation genehmigte Betriebsanlage in einem bestimmten Zeitraum der Lagerung und dem Verkauf von Petroleum, sowie dem Handel mit Petroleumöfen so erlischt - unabhängig davon, welche betrieblichen Einrichtungen in diesem Zeitraum in der Betriebsanlage vorhanden waren und in welcher Weise sie benützt wurden - durch die mehr als 3 Jahre aufrechterhaltene Betriebsweise die Genehmigung nach § 80 Abs 1 GewO 1973. Dieser Betrieb kann daher nicht als ein Betrieb der ursprünglich genehmigten Tankstelle mit Servicestation iSd § 80 Abs 1 GewO 1973 gewertet werden (hier sind damit die Voraussetzungen des § 360 Abs 1 GewO 1973 idF BGBl 1993/29 erfüllt).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040225.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009