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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1973 §13 Abs1;Rechtssatz
Der auf § 43 StGB gestützte gerichtliche Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht enthebt - abgesehen davon, daß die gesetzlichen Tatbestände des § 13 GewO 1973 einerseits und die der § 37 und § 43 StGB andererseits schon ihrem Wortlaut nach nicht übereinstimmen - die Administrativbehörde nicht von der Verpflichtung, selbständig zu beurteilen, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind (Hinweis E 19.10.1993, 93/04/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040129.X02Im RIS seit
11.07.2001