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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
VfGG §33Leitsatz
VfGG §§33, 35; ZPO §146 Abs1; Unterlassen der Vormerkung der Beschwerdefrist durch die Kanzleileiterin des Beschwerdevertreters; keine ein derartiges Versehen rechtfertigende Umstände - kein bloß geringfügiger FehlerRechtssatz
Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung.
Wie sich aus der Sachverhaltsschilderung ergibt, hat die Kanzleikraft des einschreitenden Rechtsanwaltes die Rechtsmittelfrist nicht bloß fehlerhaft, sondern überhaupt nicht vorgemerkt. Angesichts der Tatsache, daß damals keine Umstände vorlagen, die ein derartiges Versehen einigermaßen rechtfertigen würden, kann die unterlassene Eintragung nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1345.1988Dokumentnummer
JFR_10118997_88B01345_01