RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0254

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §339 Abs3 idF 1993/029;
GewRNov 1992 Art1 Z23;

Rechtssatz

Da entgegen der früheren Gesetzeslage der Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 GewO 1973 idF BGBl 1993/29 ex lege wirkt, hat der Gewerbeanmelder nunmehr außer den sonst vorgeschriebenen, im § 339 Abs 3 GewO 1973 aufgezählten Dokumenten und allfälligen Befähigungszeugnissen auch einen aktuellen Strafregisterauszug vorzulegen (§ 339 Abs 3 Z 2 GewO 1973), damit die Gewerbebehörde bereits bei Einreichung der Gewerbeanmeldung allenfalls ausgewiesene gerichtliche Vorstrafen beurteilen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040254.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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