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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;Rechtssatz
Da entgegen der früheren Gesetzeslage der Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 GewO 1973 idF BGBl 1993/29 ex lege wirkt, hat der Gewerbeanmelder nunmehr außer den sonst vorgeschriebenen, im § 339 Abs 3 GewO 1973 aufgezählten Dokumenten und allfälligen Befähigungszeugnissen auch einen aktuellen Strafregisterauszug vorzulegen (§ 339 Abs 3 Z 2 GewO 1973), damit die Gewerbebehörde bereits bei Einreichung der Gewerbeanmeldung allenfalls ausgewiesene gerichtliche Vorstrafen beurteilen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040254.X02Im RIS seit
20.11.2000