RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0096

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §72 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Mit dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des (während der Anhängigkeit des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassenen) Wiedereinsetzungsbescheides gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht und es beginnen die, durch die Einbringung der Berufung ausgelösten Fristen neu zu laufen. Die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung der Berufung war daher mangels Ablauf der Frist des § 27 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040096.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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