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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Mit dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des (während der Anhängigkeit des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassenen) Wiedereinsetzungsbescheides gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht und es beginnen die, durch die Einbringung der Berufung ausgelösten Fristen neu zu laufen. Die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung der Berufung war daher mangels Ablauf der Frist des § 27 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040096.X01Im RIS seit
20.11.2000