RS Vwgh 1994/3/29 93/05/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit eines allen Miteigentümern einer Baulichkeit erteilten Beseitigungsauftrages kann nicht damit begründet werden, daß für den Fall einer Verweigerung der Erfüllung des Beseitigungsauftrages durch den unmittelbar betroffenen Miteigentümer die übrigen mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen, wie etwa einer Ersatzvornahme mit entsprechenden Pfandrechten zur Sicherstellung des Kostenaufwandes rechnen müßten, weil es den letztgenannten Miteigentümern unbenommen bleibt, nötigenfalls auf dem Zivilrechtsweg von den Verursachern der Konsenswidrigkeit den Ersatz jenes Schadens zu begehren, der ihnen durch eine allenfalls notwendige Vollstreckung des Beseitigungsauftrages im Wege der Ersatzvornahme entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050289.X04

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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