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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Erhebt eine Partei gegen einen Berufungsbescheid eines Gemeinderates Vorstellung und kommt dieser gem § 61 Abs 2 lit c NÖ GdO keine aufschiebende Wirkung zu, so muß davon ausgegangen werden, daß der Berufungsbescheid formell rechtskräftig wird.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsnatur der VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050051.X01Im RIS seit
11.07.2001