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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs3;Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040130.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010