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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §13 Abs1;Rechtssatz
Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 iVm § 13 Abs 1 GewO 1973 ist, daß die dort näher angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Ob die vom Gericht verhängte Strafe auf Grund des Wohlverhaltens des Gewerbetreibenden innerhalb der Probezeit endgültig nachgesehen wurde, ist allein nicht von Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040130.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010