RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0130

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 iVm § 13 Abs 1 GewO 1973 ist, daß die dort näher angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Ob die vom Gericht verhängte Strafe auf Grund des Wohlverhaltens des Gewerbetreibenden innerhalb der Probezeit endgültig nachgesehen wurde, ist allein nicht von Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040130.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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