RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z21;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §69 Abs4;
GewO 1973 §74;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0050 E 2. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Dadurch, daß § 367 Z 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so

klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (Hinweis E 2.6.1976, 640/74; E 23.4.1982, 2984/80; E 22.11.1988, 88/04/0109).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040255.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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