RS Vwgh 1994/3/29 93/05/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1994
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Daß konsenslose bauliche Maßnahmen (hier Maueröffnungen) gegebenenfalls ohne schuldhaftes Verhalten eines Wohnungseigentümers und damit eines Miteigentümers der Baulichkeit hergestellt worden sind, vermag nichts daran zu ändern, daß der Beseitigungsauftrag allen Miteigentümern zu erteilen ist (Hinweis E 17.11.1975, 1259/75). Es ist daher ohne Belang, ob die betreffende Bauführung nicht mit Zustimmung sämtlicher übriger Miteigentümer, sondern eigenmächtig, ohne jede Verständigung derselben, hergestellt worden ist, weshalb der erstgenannte Wohnungseigentümer als einer von mehreren Wohnungseigentümern keine Gelegenheit gehabt hat, Abwehrmaßnahmen gegen das beabsichtigte Bauvorhaben zu ergreifen oder sich auch nur gegen eine derartige Vorgangsweise auszusprechen. Da "den einzelnen Wohnungseigentümern kein (ausschließliches) Nutzungsrecht an den Außenmauern zusteht", muß aber folgerichtig auch davon ausgegangen werden, daß der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag an die gemeinsam Verfügungsberchtigten, also sämtliche Wohnungseigentümer, zu richten ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050289.X03

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten