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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Daß konsenslose bauliche Maßnahmen (hier Maueröffnungen) gegebenenfalls ohne schuldhaftes Verhalten eines Wohnungseigentümers und damit eines Miteigentümers der Baulichkeit hergestellt worden sind, vermag nichts daran zu ändern, daß der Beseitigungsauftrag allen Miteigentümern zu erteilen ist (Hinweis E 17.11.1975, 1259/75). Es ist daher ohne Belang, ob die betreffende Bauführung nicht mit Zustimmung sämtlicher übriger Miteigentümer, sondern eigenmächtig, ohne jede Verständigung derselben, hergestellt worden ist, weshalb der erstgenannte Wohnungseigentümer als einer von mehreren Wohnungseigentümern keine Gelegenheit gehabt hat, Abwehrmaßnahmen gegen das beabsichtigte Bauvorhaben zu ergreifen oder sich auch nur gegen eine derartige Vorgangsweise auszusprechen. Da "den einzelnen Wohnungseigentümern kein (ausschließliches) Nutzungsrecht an den Außenmauern zusteht", muß aber folgerichtig auch davon ausgegangen werden, daß der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag an die gemeinsam Verfügungsberchtigten, also sämtliche Wohnungseigentümer, zu richten ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050289.X03Im RIS seit
12.10.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009