RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0086

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Z2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0023 E 29. September 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Dass die Beschwerdeführerin nur gegen den Strafausspruch Berufung erhoben hat, ist nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040086.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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