RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0129

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/06 Pornographie
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs3;
PornG 1950;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder Sachverhaltsänderungen noch Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ereignen, können berücksichtigt werden (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967). Aus dem Umstand allein, daß der Gewerbetreibende seit der gerichtlichen Verurteilung unbescholten blieb, ergibt sich daher in Ansehung des § 87 Abs 3 GewO 1973 keine Verpflichtung der Behörde, etwa die Gewerbeentziehung nur befristet auszusprechen.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040129.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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