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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
DSt; keine Bedenken gegen §2; Verhängung einer Disziplinarstrafe nach §3 RL-BA 1977 wegen Nichteinhaltung einer - außerhalb des rechtlichen Bereiches liegenden - Absprache über die Zurücklegung eines nach dem KraftfahrG zugewiesenen polizeilichen Kennzeichens - WillkürRechtssatz
Wenngleich angesichts der einem Rechtsanwalt gesetzlich auferlegten Verpflichtung, auch außerhalb seines Berufes die Ehre und das Ansehen des (Rechtsanwalts-)Standes zu wahren (§2 DSt), davon auszugehen ist, daß unter den §3 RL-BA 1977 auch Verbindlichkeiten fallen, die ein Rechtsanwalt ohne Zusammenhang mit seiner Berufsausübung übernimmt, so besteht doch kein Zweifel, daß nicht jedwede außerhalb der Berufsausübung gemachte Zusage eine Verbindlichkeit iSd §3 RL-BA 1977 begründet, deren Nichterfüllung standesrechtliche Sanktionen nach sich zieht.
Aus den Regelungen des KFG über die polizeilichen Kennzeichen (siehe §37 Abs1, §48, §49) wird deutlich, daß die Zuweisung eines Kennzeichens nicht Gegenstand einer rechtswirksamen Vereinbarung zwischen der Behörde (bzw. dem Rechtsträger, für den sie tätig wird) und dem Zulassungsbesitzer sein kann. Dies gilt gleichermaßen auch für die Zurücklegung eines Kennzeichens. Eine sich darauf beziehende Absprache liegt außerhalb des rechtlichen Bereiches und vermag denkmöglicherweise keine von der Rechtsordnung gebilligte Verpflichtung zu begründen, deren Nichteinhaltung bei einem Menschen, von dem ein besonderes Maß an Rechtstreue erwartet wird, nicht hingenommen werden kann. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß die Zusicherung der Zurücklegung eines polizeilichen Kennzeichens eine Verbindlichkeit im Sinne des §3 RL-BA 1977 entstehen läßt.
Somit kann nicht vertretbarerweise angenommen werden, der Beschwerdeführer habe mit der gegenüber einer Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung abgegebenen "Verpflichtungserklärung" vom 21.05.80 eine "Verbindlichkeit" iSd §3 RL-BA 1977 "übernommen" und deren Erfüllung entgegen dieser Vorschrift unterlassen.
Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen §3 RL-BA 1977 aufgrund der Annahme, daß die Zusicherung der Zurücklegung eines polizeilichen Kennzeichens eine Verbindlichkeit iSd §3 RL-BA 1977 entstehen läßt.
Schlagworte
Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1290.1987Dokumentnummer
JFR_10118997_87B01290_01