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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;Rechtssatz
Entgegen der früheren Rechtslage stellt § 13 Abs 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992 nur mehr auf das Ausmaß der im Strafurteil ausgesprochenen Strafe ab, sodaß eine Überprüfung, ob die zur festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung führende Handlung aus Gewinnsucht begangen wurde, nicht mehr erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040254.X04Im RIS seit
20.11.2000