RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0137

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Beurteilung, ob und allenfalls welche Auflagen in Erfüllung des Gesetzesauftrages des § 79 GewO 1973 von der Behörde vorzuschreiben sind, bedarf es in Ansehung eines "zugezogenen Nachbarn" konkreter Feststellungen darüber, welches Maß von Immissionen von den Anlageteilen, die vor dem Zeitpunkt der Erlangung der Nachbarschaft genehmigt wurden, sowie welches Maß von Immissionen von den genehmigten geänderten Betriebsanlagenteilen nach der Erteilung des Konsenses für die Betriebsanlage, für welche dem zugezogenen Nachbarn der Nachbarschutz im vollen Umfang des § 79 Abs 1 GewO 1973 zusteht, bei konsensgemäßem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage derzeit ausgehen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040137.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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