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L83001 Wohnbauförderung BurgenlandNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aufgrund der Bestimmungen des § 1 Abs 2, § 34 Abs 1 und § 73 Abs 4 Bgld WFG 1991 iZm der Entstehungsgeschichte des Bgld WFG 1991 ist davon auszugehen, daß der burgenländische Gesetzgeber die Gewährung der Wohnbeihilfe bewußt aus der Hoheitsverwaltung und damit auch aus der Kontrolle durch den VwGH herausgenommen hat und damit für den einzelnen Wohnbeihilfewerber ein Rechtsschutzdefizit entstehen kann. Eine Erledigung mit dem Inhalt, daß ein gemäß § 34 Abs 1 Bgld WFG 1991 gestelltes Ansuchen um Weitergewährung der Wohnbeihilfe mit der Begründung abgewiesen wird, daß der zumutbare Wohnungsaufwand als gegeben erachtet werde und das Verfahren eingestellt wird, ist nicht als Bescheid iSd Art 131 B-VG zu qualifizieren.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050215.X01Im RIS seit
25.01.2001