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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die Strafregisterauskunft ist eine öffentliche Urkunde, welche vollen Beweis dessen begründet, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (§ 47 AVG iVm § 292 Abs 1 ZPO).
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040254.X03Im RIS seit
20.11.2000