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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach § 66 Abs 4 AVG ist es Aufgabe der Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren - soweit nicht der Fall vorliegt, daß ausschließlich die Kassation des angefochtenen Bescheides den rechtmäßigen Zustand herstellen kann - , über die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu entscheiden und nicht (bloß) über die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Verweigert die Berufungsbehörde in Verkennung dieser Rechtslage eine solche Entscheidung, ist ihr Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040021.X01Im RIS seit
20.11.2000