RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0021

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §368 Z13;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach § 66 Abs 4 AVG ist es Aufgabe der Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren - soweit nicht der Fall vorliegt, daß ausschließlich die Kassation des angefochtenen Bescheides den rechtmäßigen Zustand herstellen kann - , über die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu entscheiden und nicht (bloß) über die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Verweigert die Berufungsbehörde in Verkennung dieser Rechtslage eine solche Entscheidung, ist ihr Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040021.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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