RS Vwgh 1994/3/29 93/05/0254

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §5 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1976 §5 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Eigentümer eines Grundstückes hat durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungsverhältnisse und Belüftungsverhältnisse zu sorgen. Der Einwand eines Nachbarn, sein Grundstück sei mangelhaft belichtet, könnte nur unter dem Gesichtspunkt des § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 von Bedeutung sein. Sind jedoch im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise sowie wahlweise die Bauklassen I oder II festgelegt worden, so werden auch unter Beachtung des "demonstrativen Charakters der Aufzählung" der Nachbarrechte im § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 durch ein Gebäude mit einer Höhe von weniger als 8 m keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte verletzt. Bei Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Bebauungshöhe kann nämlich die geschlossene Bebauungsweise eine Verringerung der bisherigen Belichtungsverhältnisse für den Nachbarn mit sich bringen, ohne daß dies eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte bedeutet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050254.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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