RS Vwgh 1994/4/6 91/13/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der belangten Behörde steht Anspruch auf Ersatz eines Vorlageaufwandes nicht zu, wenn die von ihr vorgelegten Geschäftsstücke die wesentlichen Verfahrensschritte des Verwaltungsverfahrens nicht wiedergeben und insoweit keine Akten des Verwaltungsverfahrens iSd § 36 Abs 1 VwGG darstellen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130234.X03

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten