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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die notarielle Beurkundung einer Sachverhaltsdarstellung macht keinen Beweis dafür, daß diese Sachverhaltsdarstellung der Wahrheit entspricht. Die notarielle Beurkundung macht vielmehr vollen Beweis nur darüber, daß die betroffene Person eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung im Beurkundungszeitpunkt gegeben hat (Hinweis E 13.10.1993, 91/13/0058).
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130211.X02Im RIS seit
20.11.2000