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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die von der Behörde mit der Bezeichnung der "ehemaligen Gesellschafter" einer Kommanditgesellschaft getroffene Wahl des Adressaten ihrer Erledigung genügt dem Individualisierungserfordernis eines Bescheides nicht. Die von der Behörde gewählte Form der Adressierung ihrer Erledigung legt den Kreis der von ihrem Abspruch betroffenen Rechtssubjekte nämlich nicht normativ fest, sondern überläßt ihn der Ermittlung aus Sachverhaltselementen, die im Einzelfall nach den gesellschaftsrechtlichen Vorgängen selbst innerhalb eines Streitjahres strittig sein können. Weist die Erledigung der letztinstanzlichen Behörde einen solchen Mangel auf, so wird den Adressaten die Beschwerdelegitimation genommen. Da dieser Berufungsentscheidung Bescheidqualität aus dem Grund mangelnder Individualisierung des Adressaten des Verwaltungsaktes nicht zukommt, entfaltet diese Erledigung auch keine rechtlichen Wirkungen und kann deshalb die Bf in ihren Rechten nicht verletzen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130234.X02Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008