RS Vwgh 1994/4/6 91/13/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die von der Behörde mit der Bezeichnung der "ehemaligen Gesellschafter" einer Kommanditgesellschaft getroffene Wahl des Adressaten ihrer Erledigung genügt dem Individualisierungserfordernis eines Bescheides nicht. Die von der Behörde gewählte Form der Adressierung ihrer Erledigung legt den Kreis der von ihrem Abspruch betroffenen Rechtssubjekte nämlich nicht normativ fest, sondern überläßt ihn der Ermittlung aus Sachverhaltselementen, die im Einzelfall nach den gesellschaftsrechtlichen Vorgängen selbst innerhalb eines Streitjahres strittig sein können. Weist die Erledigung der letztinstanzlichen Behörde einen solchen Mangel auf, so wird den Adressaten die Beschwerdelegitimation genommen. Da dieser Berufungsentscheidung Bescheidqualität aus dem Grund mangelnder Individualisierung des Adressaten des Verwaltungsaktes nicht zukommt, entfaltet diese Erledigung auch keine rechtlichen Wirkungen und kann deshalb die Bf in ihren Rechten nicht verletzen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130234.X02

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten