RS Vwgh 1994/4/6 91/13/0211

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Veröffentlicht am 06.04.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §184 Abs3;
BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

Das vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz von dem Abgabepflichtigen bekämpfte Schätzungsergebnis ist von dieser ausschließlich in Anwendung des Gesetzes und nicht unter Verwendung des Argumentes eines unterbliebenen Sicherheitszuschlages zu überprüfen. Hat der Abgabepflichtige dem Schätzungsergebnis tragfähige Behauptungen entgegenzusetzen, dann obliegt es der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch dann, sich mit seinem Vorbringen auseinanderzusetzen, wenn daraus die Erforderlichkeit weiterer Erhebungen resultiert hätte (Hinweis E 2.6.1992, 87/14/0160). Widerspricht umgekehrt das Unterbleiben eines Sicherheitszuschlages in den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens dem gesetzlichen Schätzungsziel der weitestmöglichen Annäherung des Schätzungsergebnisses an die Lebenswirklichkeit, dann ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz zufolge ihrer sie nach § 289 Abs 2 BAO treffenden Obliegenheit dazu verhalten, einen demnach gebotenen Sicherheitszuschlag in Abänderung des vor ihr bekämpften Bescheides gegebenenfalls zu Lasten des Abgabepflichtigen eben anzusetzen und für diese Vorgangsweise eine sachlich nachprüfbare Begründung zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130211.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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