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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §83;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Auftrag gemäß § 83 GewO 1973 - Die Gefährlichkeit von Kohlenwasserstoffen insbesondere für die Genießbarkeit des Grundwassers kann als allgemein bekannt angesehen werden, weshalb der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die mit einem weiteren Zuwarten mit allfälligen Sanierungsmaßnahmen verbundene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung das gemäß § 30 Abs 2 VwGG rechtserhebliche Tatbestandselement zwingender öffentlicher Interessen entgegensteht.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040014.A01Im RIS seit
20.11.2000