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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde im Hinblick auf Äußerungen des rechtsanwaltlich vertretenen haftungspflichtigen Geschäftsführers, die keine ziffernmäßig konkretisierten Behauptungen über das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der Beitragsverbindlichkeiten enthielten (Hinweis E 29.1.1993, 92/17/0042), diese nicht als eine trotz gebotener Gelegenheit vorgenommene ausreichende Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und damit als ausreichende Grundlage für eine Beurteilung darüber angesehen, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung treffe, und hat sie nicht aufgrund dieser bloß allgemeinen Hinweise von Amts wegen jene konkreten Umstände ermittelt, die der haftungspflichtige Geschäftsführer hätte vorbringen müssen, so ist dies vor dem Hintergrund der Grundsätze zur Behauptungslast und Beweislast nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080232.X02Im RIS seit
19.01.2001