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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1311;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0260 93/08/0261Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0016 6Stammrechtssatz
Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG wird nicht schon durch den Verstoß gegen § 69 KO (Pflicht zur zeitgerechten Stellung eines Konkursantrages) ausgelöst, weil von § 67 Abs 10 ASVG als Voraussetzung der Haftung nicht andere Pflichten als die zur rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens des Beitragschuldners rezipiert werden. Zur Geltendmachung der Verletzung des § 69 Abs 2 KO als Schutzgesetz steht der Zivilrechtsweg offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080259.X06Im RIS seit
03.04.2001