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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §67 Abs10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0260 93/08/0261Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/08/0023 3Stammrechtssatz
Ungeachtet der Behauptungslast und Beweislast der gem § 67 Abs 10 ASVG in Haftung gezogenen Person hat die Behörde im Rahmen der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für ein Fehlen von Gesellschaftsmitteln auf Grund der Behauptungen des zur Haftung Herangezogenen ihn zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung einer allenfalls behaupteten Mittellosigkeit und zu entsprechenden Beweisanboten (zB Vorlage einer Liquiditätsaufstellung für den maßgebenden Zeitraum; Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077) aufzufordern, um die Überprüfung der Richtigkeit einer solchen Behauptung zu ermöglichen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080259.X13Im RIS seit
03.04.2001