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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verletzung der einer Partei obliegenden Mitwirkungspflicht kann nur bewirken, daß die säumige Partei eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geltend machen kann, die belangte Behörde jedoch keineswegs ihrer aus den § 60, § 67 AVG erwachsenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, insbesondere zur Darlegung des nach ihrer Ansicht der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes, enthebt (Hinweis E 24.11.1981, 81/11/0009, 0041; E 9.4.1984, 81/10/0090; E 21.11.1989, 88/08/0258).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992080140.X04Im RIS seit
15.02.2002