RS Vwgh 1994/4/12 92/08/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Verletzung der einer Partei obliegenden Mitwirkungspflicht kann nur bewirken, daß die säumige Partei eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geltend machen kann, die belangte Behörde jedoch keineswegs ihrer aus den § 60, § 67 AVG erwachsenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, insbesondere zur Darlegung des nach ihrer Ansicht der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes, enthebt (Hinweis E 24.11.1981, 81/11/0009, 0041; E 9.4.1984, 81/10/0090; E 21.11.1989, 88/08/0258).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992080140.X04

Im RIS seit

15.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten