RS Vwgh 1994/4/12 93/08/0259

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0260 93/08/0261

Rechtssatz

Nur die Erfüllung der unter den Umständen möglichen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer vermag eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG auszuschließen, nicht aber seine Schuldlosigkeit am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw sein Vertrauen auf die Finanzierungszusage der Hausbank (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0217; E 19.2.1991, 90/08/0016; E 28.4.1992, 92/08/0055; E 29.1.1993, 92/17/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080259.X10

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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