RS Vwgh 1994/4/12 93/14/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §299 Abs2;

Rechtssatz

Auch wenn die abermalige Erlassung eines Bescheides über eine Rechtssache, über welche bereits mit rechtkräftigem Bescheid abgesprochen wurde, - soweit nicht die Voraussetzungen für eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt oder eine Änderung des das Verfahren abschließenden Bescheides verfahrensrechtlich möglich ist - dem Grundsatz ne bis in idem widerspricht und der Tatbestand des § 299 Abs 2 BAO daher grundsätzlich erfüllt ist, rechtfertigt dies allein noch nicht die Aufhebung durch die Oberhörde, weil es sich bei einer solchen Maßnahme um eine Ermessensentscheidung handelt, welche nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140229.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten