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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Auch wenn die abermalige Erlassung eines Bescheides über eine Rechtssache, über welche bereits mit rechtkräftigem Bescheid abgesprochen wurde, - soweit nicht die Voraussetzungen für eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt oder eine Änderung des das Verfahren abschließenden Bescheides verfahrensrechtlich möglich ist - dem Grundsatz ne bis in idem widerspricht und der Tatbestand des § 299 Abs 2 BAO daher grundsätzlich erfüllt ist, rechtfertigt dies allein noch nicht die Aufhebung durch die Oberhörde, weil es sich bei einer solchen Maßnahme um eine Ermessensentscheidung handelt, welche nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140229.X01Im RIS seit
20.11.2000