RS Vwgh 1994/4/12 94/14/0011

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs2;

Rechtssatz

Aufwendungen, die einem Wohnungseigentümer, der seine Eigentumswohnung selbst bewohnt, für eine wegen Einsturzgefahr der Eigentumswohnung notwendig gewordene Ersatzwohnung entstehen, sind außergewöhnlich iSd § 34 Abs 1 Z 1 und § 34 Abs 2 EStG 1988. Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse, die ihre Eigentumswohnung selbst bewohnt - dabei handelt es sich um ein Merkmal gleicher Vermögensverhältnisse -, trifft nämlich nicht wegen Einsturzgefahr dieser Wohnung eine Belastung durch eine Ersatzwohnung. Soweit sich der Steuerpflichtige durch die Unbenützbarkeit seiner Eigentumswohnung Aufwendungen für diese, die er bei ihrer Bewohnung gehabt hätte, erspart, wird die außergewöhnliche Belastung durch die Ersatzwohnung entsprechend gemindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140011.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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