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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung eines Bebauungsplanes - Legitimation des ASt. insoweit gegeben als die Nutzungsart sein eigenes Grundstück betrifft Tir. RaumordnungsG §§8 Abs2 lita und e, 19 Abs1; Bebauungsplan im Stadtteil Wilten, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Innsbruck am 29. Feber 1984, Z VI-4204/1983 nicht gesetzwidrig - es liegt im Planungsermessen des Verordnungsgebers, Gebäudehöhe und Anzahl der Vollgeschosse anders festzusetzen, als es dem gegebenen Bauzustand entsprichtRechtssatz
Zulässigkeit der Anfechtung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck betreffend den Bebauungsplan im Stadtteil Wilten, Geviert Müllerstraße - Andreas Hofer-Straße - Schöpfstraße und Templstraße, beschlossen am 29.02.84 mit Zahl VI-4204/1983, soweit er die Grundstücke des Antragstellers betrifft (siehe VfSlg. 10711/1985).
Unzulässigkeit, soweit sich das Begehren des Antragstellers über die in seinem Miteigentum stehende Liegenschaft hinaus auf alle vom Bebauungsplan erfaßten Grundstücke erstreckt.
Der Antrag eines Eigentümers auf Aufhebung eines Planes über seine eigenen Grundstücke hinaus als den Erfordernissen des §57 VfGG nicht entsprechend ist zur Gänze zurückzuweisen, wenn die Bedenken hinsichtlich des unmittelbar betroffenen - planlich abgrenzbaren (VfGH 16.12.87 V23/87) - Grundstückes nicht in ausreichendem Maß individualisiert sind (siehe VfGH 26.02.87 V37/85, 28.09.87 V49/87 und 27.11.87 V56/87).
Gesetzmäßigkeit der Festlegung der Wandhöhe in der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck betreffend den Bebauungsplan im Stadtteil Wilten, Geviert Müllerstraße - Andreas Hofer-Straße - Schöpfstraße und Templstraße, beschlossen am 29.02.84 mit Zahl VI-4204/1983.
Die Bestandsaufnahme bildet nur eine der Voraussetzungen für die Entscheidung des Verordnungsgebers. Der Antragsteller übersieht bei seiner Argumentation, daß eine Bedachtnahme auf den vorhandenen Bestand bei einer für die zukünftige Entwicklung bestimmten Planung nicht dazu führen kann, daß der vorliegende Zustand festgeschrieben werden muß, weil dann neue Planungsabsichten in vielen Fällen überhaupt nicht verwirklichbar wären.
Es liegt daher hier an sich durchaus (noch) innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, bei seiner Planung - auch in einem gewissen Widerspruch zu den bestehenden Gegebenheiten - die Gebäudehöhe und die Anzahl der Vollgeschoße anders festzusetzen als es dem gegebenen Bauzustand entspricht. Diese Entscheidung des Gemeinderates steht auch mit den in §8 Abs2 lita und e des Tir. RaumOG enthaltenen Zielen der örtlichen Raumordnung (bestmögliche Anordnung und Gliederung des Baulandes sowie Schutz des Landschaftsbildes und erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder) in Einklang.
Der Verordnungsgeber kann sich im Rahmen seines Ermessens für eines unter mehreren ihm zur Verfügung stehender Ziele der örtlichen Raumordnung entscheiden, auch wenn zwischen den einzelnen Zielsetzungen mitunter ein gewisses Spannungsverhältnis bestehen mag.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V13.1988Dokumentnummer
JFR_10118996_88V00013_01