RS Vwgh 1994/4/12 93/08/0258

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0045 8

Stammrechtssatz

Der Geschäftsführer muß sich bei Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten, ob und wie weit die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren Pflichten zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen ist, und etwaige "Altlasten" gleich anderen Beitragsschuldigkeiten befriedigen (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080258.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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