RS Vwgh 1994/4/12 92/08/0140

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/08/0027 1

Stammrechtssatz

Einem Bescheid betreffend Beitragsnachverrechnung muß entnommen werden können, welche KONKRETEN TATSÄCHLICHEN GEGEBENHEITEN der Beitragsberechnung im einzelnen zugrunde gelegt wurden (Hinweis E 28.3.1985, 84/08/0083), und aus welchen Erwägungen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gerade diese Tatsachen als erwiesen angenommen hat. Solche fehlenden Tatsachenfeststellungen (und die gebotene Beweiswürdigung) vermag der Hinweis der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf die der Bf als Dienstgeberin zur Verfügung stehenden Lohnkontoblätter, Bilanzen und Dienstverträge sowie auf die anzuwendenden Kollektivverträge nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992080140.X02

Im RIS seit

15.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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