RS Vwgh 1994/4/12 93/14/0215

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

MietenG §2;
MietenG §6;
MRG §3;
UStG 1972 §10 Abs2 Z6;

Rechtssatz

§ 10 Abs 2 Z 6 UStG 1972 lehnt sich durch die Ausdrücke "Leistungen ... zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb ..."

an für die Mietzinsbildung wesentliche Komponenten an (vgl auch § 2, § 6 des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Kraft stehenden Mietengesetzes). Im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, Wohnungeigentümern mit Mietern hinsichtlich der "Betriebskosten" beim Steuersatz gleichzustellen (Hinweis 145 BlgNR 13 GP, 32; E 3.11.1986, 84/15/0141), ist auch der Ausdruck "Erhaltung" als eine - wegen der übereinstimmenden Gesetzgebungskompetenz verfassungsrechtlich unbedenkliche - dynamische Verweisung auf den entsprechenden mietrechtichen Begriff (nun § 3 MRG) zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140215.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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