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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MietenG §2;Rechtssatz
§ 10 Abs 2 Z 6 UStG 1972 lehnt sich durch die Ausdrücke "Leistungen ... zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb ..."
an für die Mietzinsbildung wesentliche Komponenten an (vgl auch § 2, § 6 des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Kraft stehenden Mietengesetzes). Im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, Wohnungeigentümern mit Mietern hinsichtlich der "Betriebskosten" beim Steuersatz gleichzustellen (Hinweis 145 BlgNR 13 GP, 32; E 3.11.1986, 84/15/0141), ist auch der Ausdruck "Erhaltung" als eine - wegen der übereinstimmenden Gesetzgebungskompetenz verfassungsrechtlich unbedenkliche - dynamische Verweisung auf den entsprechenden mietrechtichen Begriff (nun § 3 MRG) zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140215.X01Im RIS seit
20.11.2000