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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die klare gesetzliche Bestimmung des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG schließt es aus, sie auch auf Schulzeiten anzuwenden, während derer die betreffende Schule, wenn auch aus Gründen der politischen Verhältnisse des Jahres 1938, kein Öffentlichkeitsrecht hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080145.X01Im RIS seit
20.11.2000