RS Vwgh 1994/4/12 93/08/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1994
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0260 93/08/0261

Rechtssatz

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG für die gesamten aushaftenden Beiträge ist dann zu verneinen, wenn feststeht, daß an die Gläubiger der im Konkurs befindlichen GmbH eine bestimmte Qote ausgezahlt werden wird und daher die gänzliche Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Beiträge auszuschließen ist (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0210, 0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080259.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten