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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Als triftige Gründe für die Zahlung eines Heiratsgutes bzw einer Ausstattung in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung können zwingende wirtschaftliche Umstände angesehen werden, die der Entrichtung des Ausstattungsbetrages im gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt entgegenstehen und den Dotationspflichtigen dazu berechtigen, eine spätere Zahlung des Ausstattungsbetrages oder ratenweise Entrichtung vom Berechtigten zu verlangen. Für die Frage, ob dem Dotationspflichtigen ein Anspruch auf ratenweise oder spätere Abstattung des Heiratsgutes zusteht, kann auch eine Abwägung zwischen der Dringlichkeit des Bedarfes des Ausstattungsberechtigten auf der einen Seite und der Belastbarkeit des Ausstattungsverpflichteten auf der anderen Seite entscheidend sein (Hinweis E 5.8.1992, 91/13/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140168.X02Im RIS seit
20.11.2000