RS Vwgh 1994/4/12 93/08/0145

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es ist dem Verwaltungsgerichtshof zwar verwehrt, anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen, er kann aber Beweise aufnehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt und er ist demnach berechtigt, zur Prüfung dieser Frage sowie zu jener, ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen (Hinweis E VS 14.12.1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1978).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080145.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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