RS Vfgh 1988/10/4 G107/88, V35/88

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Index

50 Gewerberecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Stmk LadenschlußV. LGBl 40/1978
LSchG §2 Abs4

Leitsatz

LadenschlußG; unzulässige Beschränkung der Erwerbsausübung durch die in §2 Abs4 dem Landeshauptmann übertragene Möglichkeit, bestimmte Sperrzeiten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Offenhaltezeiten festzulegen Stmk. LadenschlußV; Feststellung der Gesetzwidrigkeit einiger Worte in §2 Abs1 (Mittagssperre) infolge Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

In §2 Abs4 des LSchG, BGBl. 156/1958, werden die Worte "entweder a)" und "oder b) die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden geschlossen zu halten sind" wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Ermächtigung an den Landeshauptmann, die gesetzlich vorgesehene Offenhaltezeit durch die Anordnung zu verkürzen, daß die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten zu bestimmten Zeiten geschlossen zu halten sind, ist ein erheblicher Eingriff in die einem Handelsgewerbetreibenden zukommende Erwerbsausübungsfreiheit. Sie nimmt dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit, die Öffnungszeiten nach seinen Vorstellungen (die durch verschiedene Kriterien, wie insbesondere durch den spezifischen Bedarf der Konsumenten für sein Unternehmen oder die Möglichkeiten des Einsatzes der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und deren Interessen bestimmt wird) festzulegen und überläßt diese Entscheidung einem Verwaltungsorgan, ohne daß dies durch Erwägungen gerechtfertigt werden könnte, denen die Ladenschlußregelungen dienen und die der Gerichtshof als im öffentlichen Interesse liegend angesehen hat: Weder das Ziel, dem Konsumenten ausreichende Möglichkeiten zum Einkauf zu bieten, noch das Ziel, die Handelsgewerbetreibenden nicht zu überlangen Geschäftszeiten zu veranlassen, und die damit verbundene sozialpolitische Funktion des Ladenschlußrechts im Interesse der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vermögen eine Regelung sachlich zu rechtfertigen, die dem Landeshauptmann die Möglichkeit überträgt, bestimmte Sperrzeiten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Offenhaltezeiten festzulegen.

Die in §2 Abs4 litb LSchG enthaltene Ermächtigung an den Landeshauptmann, die gesetzlich vorgesehene Offenhaltezeit durch die Anordnung zu verkürzen, daß die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten zu bestimmten Zeiten geschlossen zu halten sind, ist ein erheblicher Eingriff in die einem Handelsgewerbetreibenden zukommende Erwerbsausübungsfreiheit. Sie nimmt dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit, die Öffnungszeiten nach seinen Vorstellungen (die durch verschiedene Kriterien, wie insbesondere durch den spezifischen Bedarf der Konsumenten für sein Unternehmen oder die Möglichkeiten des Einsatzes der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und deren Interessen bestimmt wird) festzulegen und überläßt diese Entscheidung einem Verwaltungsorgan, ohne daß dies durch Erwägungen gerechtfertigt werden könnte, denen die Ladenschlußregelungen dienen und die der Gerichtshof als im öffentlichen Interesse liegend angesehen hat.

In §2 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20.09.78 über den Ladenschluß an Werktagen (Stmk. LSchV), LGBl. für Steiermark 40/1978, waren die Worte ", in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr" gesetzwidrig.

Durch die Aufhebung der gesetzlichen Regelung in §2 Abs4 LSchG, die den Landeshauptmann zur Festlegung einer maximal zweistündigen Geschäftssperre während der Geschäftszeit ermächtigt, wird der in Prüfung stehenden Verordnungsstelle die gesetzliche Grundlage entzogen, was deren Gesetzwidrigkeit bewirkt. Da die geprüften Worte jedoch seit deren Novelle zur Stmk. LSchV, LGBl. 55/1987, nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, war auszusprechen, daß sie gesetzwidrig waren.

Entzug der gesetzlichen Grundlage der Stmk. LadenschlußV durch Aufhebung von Teilen des §2 Abs4 LSchG mt E v 04.10.88, G107/88.

Entscheidungstexte

  • G 107/88,V 35/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.10.1988 G 107/88,V 35/88

Schlagworte

Gewerberecht, Ladenschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G107.1988

Dokumentnummer

JFR_10118996_88G00107_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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