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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0238 1Stammrechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt stets zur gänzlichen Beseitigung des früheren Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren zum Abschluß brachte. Dies hat zur Folge, daß dann, wenn aufgrund irgendeiner neu hervorgekommenen Tatsache die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig war, im wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung der übrigen Bescheidgrundlagen und Bescheidelemente erfolgen kann, hinsichtlich der das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140044.X04Im RIS seit
11.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009