RS Vwgh 1994/4/12 93/14/0229

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §299 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage, ob rechtswidrige Bescheide, nämlich solche, die zwar verfahrensrechtlich zu Unrecht ergangen, aber inhaltlich richtig waren, zugunsten anderer rechtswidriger Bescheide, nämlich verfahrensrechtlich richtig ergangener, aber inhaltlich unrichtiger Bescheide aufzuheben sind oder nicht, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die die Behörde bei Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs 2 BAO zu begründen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140229.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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