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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Bei der Lösung der Frage, ob rechtswidrige Bescheide, nämlich solche, die zwar verfahrensrechtlich zu Unrecht ergangen, aber inhaltlich richtig waren, zugunsten anderer rechtswidriger Bescheide, nämlich verfahrensrechtlich richtig ergangener, aber inhaltlich unrichtiger Bescheide aufzuheben sind oder nicht, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die die Behörde bei Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs 2 BAO zu begründen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140229.X02Im RIS seit
20.11.2000