RS Vfgh 1988/10/4 B1323/88

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
ZivildienstG §2 Abs1

Leitsatz

ZDG; keine Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; keine Verletzung im durch §2 Abs1 gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht, insbesondere nicht durch Verfahrensfehler gravierender Natur; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

In der (internen) Geschäftseinteilung (Geschäftsverteilung) einer Verwaltungsbehörde liegt keine den "gesetzlichen Richter" iSd Art83 Abs2 B-VG festlegende Norm (vgl. zB VfSlg. 7941/1976, 9409/1982, 10024/1984). Dies gilt auch für kollegiale Verwaltungsbehörden nach Art133 Z4 B-VG (vgl. zB VfSlg. 9387/1982, VfGH 07.03.87 B626/85). (hier: ZDK und ZDOK; Zuständigkeit derselben hier gegeben).

Auch wenn der Umstand, daß die ZDK dem Vertagungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgab, die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchführte und sein Fernbleiben negativ bewertete, als Verletzung des Parteiengehörs oder als sonstiger schwerer Verfahrensfehler zu qualifizieren sein sollte, wären diese Mängel durch das von der ZDOK als Berufungsbehörde durchgeführte Verfahren, insbesondere durch die von ihr in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehaltene mündliche Verhandlung, saniert worden (vgl. zB VwGH 25.01.79, 2189/77; VwGH 28.04.83, 83/06/0002; VfSlg. 9366/1982).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1323.1988

Dokumentnummer

JFR_10118996_88B01323_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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