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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0100 6Stammrechtssatz
Bei der Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG kommt es für die Frage des Verschuldens nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit an, sondern auf die bei Fälligkeit der Beitragsschuld gegebene Liquiditätslage und die vom Vertreter daraus gezogenen Konsequenzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080232.X01Im RIS seit
19.01.2001